Die Dominikaner und Inquisitoren Jakob Sprenger und Heinrich Kramer (lateinisierter Name: Institoris) verfassten den Hexenhammer, der auch unter dem Namen Malleus Malificarum bekannt war. Mit der Veröffentlichung dieses Buches im Jahre 1487 wurde der Hexenhammer, durch seine ausführlichen Instruktionen für die Hexenverfolgung zum Gebrauchswerk der Hexenrichter. In diesem Buch sind alle Elemente des Hexenglaubens erfasst und es wird dargestellt wie dessen Ausrottung zu bewirken ist. Wie im Nachfolgendem beschrieben und ansatzweise durch Beispiele erläutert, lässt sich der Hexenhammer in drei Hauptteile gliedern.
Erstens, wer ist der Hexerei zu bezichtigen? Es konnten alle Personen, gleich welchem Stand sie angehörten, beschuldigt werden. Als Schuldbeweis konnte alles gegen den Angeklagten angeführt werden, seine Verhaltensweisen, seine Äußerungen, zufällige Ereignisse, Gerüchte über ihn.. Bereits das Leugnen des Hexenglaubens reichte aus, um in einen Prozess angeklagt zu werden.
In einem weiteren Punkt wird dargelegt, wie Hexerei betrieben wurde und deren Auswirkung bekämpft werden konnte. Kennzeichen der Hexerei sind Bündnis und sexuelle Vereinigung mit dem Teufel, Hexenflug und Treffen mit Teufelsanbetung und Schadenszauber. Aus kirchlicher Sicht galt die Frau als Hauptfeindin und weibliche Hexen wurden mit dem Zusatz der Schadenszauberei belegt (z.B. angebliches Heraufbeschwören eines Gewitters, um Ernten zu zerstören). So lässt sich auch die starke Konzentration auf den Vorwurf der Schadenszauberei bei der Verhinderung der Fruchtbarkeit bei Menschen, Tieren und Pflanzen sehen. Die Hexenhebammen, so wird im Hexenhammer behauptet, können die Empfängnis im Mutterleib durch Hexerei verhindern. Folgende Anklagepunkte wurden gefunden; z. B. es konnte kein Beischlaf geführt werden, oder die Frau war unfruchtbar oder erlitt Fehlgeburten. Weitere Punkte: Gebärende fraßen ihre Kinder oder opferten sie Dämonen. Auch wenn den Verfassern deutlich war, dass der Teufel für die Ursache verantwortlich war, führte es dazu, dass in der Praxis die Frauen verfolgt wurden.
Als dritten und letzten Abschnitt wurde das gerichtliche Verfahren behandelt. Hier wurde die richterliche Kompetenz geklärt, denn das Verfahren wurde weltlichen wie geistlichen Richtern empfohlen. In ihm wurden die möglichen Hinrichtungsmethoden oder die Bestrafung benannt. Der Hexenhammer legitimierte jedes vom Hexenrichter angewandte Mittel, damit der Angeklagte seine Schuld gesteht. Diese Mittel reichten von Versprechungen, Drohungen, Wortspielereien bis zu Hexenproben und qualvollen Foltermethoden. Kam es zu einem Geständnis oder der Beschuldigte dennunzierte eine andere Person, folgte darauf die Verurteilung. Die Vollstreckung des Urteils wurden den weltlichen Richtern überlassen. Inquisitions- und Denunziationsprozesse wurden weitaus häufiger geführt als Anklageprozesse. Das lag daran, dass Ankläger oder Verteidiger selbst des Verbrechens bezichtigt werden konnten.
Die Autoren Jakob Sprenger und Heinrich Kramer waren als Inquisitoren für folgende Bistümer zuständig: Mainz, Köln, Trier und Salzburg. Sie durften weder durch Gewalt noch auf sonstige Weise, in der Ausübung ihrer Tätigkeit, beeinträchtigt oder behindert werden. Ebenfalls mit der Ausübung dieser Aufgabe befugt waren: wandernde Inquisitoren, Priester, Kapläne und Hilfskapläne.